Mehrwertssteuerberfreiung


Für die Anwendung des 0% Umsatzsteuersatzes müssen im Wesentlichen 3 Voraussetzungen erfüllt sein.

Der Käufer ist der Anlagenbetreiber mit deutscher Rechnungsanschrift.
Die PV-Anlage ist oder wird für ein Wohngebäude bzw. Wohnung, öffentliches Gebäude oder Gebäude des Gemeinwohls installiert.
Es handelt es sich um eine Komponente für eine PV-Anlage oder für eine Batteriespeicheranlage, welche den von einer PV-Anlage erzeugten Strom speichert. Diese PV-Anlage muss wieder die Bedingung in Punkt 2 erfüllen.

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Auszug aus dem Gesetzestext §12 Abs. 3 UStG.:

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1. Die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2. Den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3. Die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4. Die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Hier können Sie die FAQ Seite des Bundesministeriums der Finanzen einsehen.